Vertragsfreiheit ist die Freiheit, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können.
Sie beinhaltet die Abschluss- und Geltungsfreiheit und hat im Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit seine verfassungsrechtliche Grundlage (Art. 2 Abs. 1 GG).
Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.
Auch für den Arbeitsvertrag gilt grundsätzliche das Prinzip der Vertragsfreiheit.
Diese Vertragsfreiheit ist jedoch in zahlreichen Fällen durch zwingendes Gesetzesrecht, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Tarifrecht, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Richterrecht beschränkt.
Soweit es sich um zwingende Vorschriften handelt, kann hiervon, auch nicht im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, im Arbeitsvertrag abgewichen werden.
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