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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Überstunden


Überstunden leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die Arbeitszeit ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst.

Gibt es keine ausdrückliche Regelung, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Ausnahmen bilden hierbei: Notfallarbeiten.

Hochbezahlte leitende Angestellt sind in der Regel verpflichtet, bei Bedarf Überstunden zu leisten. Diese werden meistens pauschal mit dem Gehalt abgegolten.

In der Regel sind

Überstunden

zu vergüten, allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, braucht der Arbeitgeber trotzdem nicht jede Überstunde zu bezahlen. Das kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.

Besteht eine Überstundenregelung und der Arbeitnehmer klagt die Vergütung ein, muss jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet wurde.

Eine besondere Form der Überstunden sind die sog. Plusstunden. Plusstunden sind freiwillig erbrachte zusätzliche Arbeitsstunden.

Lehnt ein Arbeitnehmer mehrfach Überstunden ab, kann wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden.

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