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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Teilzeitarbeitsverhältnis


Unter einem Teilzeitarbeitsverhältnis versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem die tägliche regelmäßige Arbeitszeit im Vergleich zur Normalarbeitszeit (in der Regel 35 bis 40 Stunden pro Woche) reduziert ist, aber an allen Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Man spricht auch von einem Teilzeitarbeitsverhältnis, wenn an allen Arbeitstagen in der Woche im Umfang eines Normalarbeitsverhältnisses gearbeitet wird, die Anzahl der Arbeitstage aber reduziert ist.

Die Rechtsgrundlage für das Teilzeitarbeitsverhältnis ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Er muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, wenn betriebliche Gründe nicht dagegen stehen. Weiter hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.

Mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, das am 1.1.2001 in Kraft getreten ist, wird eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Teilzeitarbeit wird noch stärker als bisher gefördert.

Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages liegt es nahe, dass der Arbeitnehmer einer weiteren Tätigkeit nachgeht oder nachgehen will; schließlich zieht eine Verringerung der Arbeitszeit auch eine Verringerung des Arbeitsentgeltes nach sich. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht, mehrere Teilzeitbeschäftigungen oder auch eine Vollzeitbeschäftigung und eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig auszuüben. Diese Freiheit darf der Arbeitgeber nicht durch ein vertragliches Nebenbeschäftigungsverbot einschränken.

Eine Nebenbeschäftigung ist nur unzulässig, wenn

  • die Nebentätigkeit dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem ersten Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen kann oder diese vernachlässigt.
  • die Gesamtarbeitszeit an die Grenzen des Arbeitsgesetztes (8 Stunden täglich bzw. bis zu 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden) stößt.
  • die Nebentätigkeit dem Zweck des Erholungsurlaubes entgegen steht.
  • der Arbeitnehmer durch diese Tätigkeit in Wettbewerb oder Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt.
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