Die Teilkündigung führt wie die Änderungskündigung zu einer Änderung des Inhaltes des Arbeitsverhältnisses. Allerdings betrifft die Teilkündigung nur einzelne Vertragsbestimmungen.
Unzulässig sind Teilkündigungen, die z.B. Prämienabreden, Akkordlöhne, Anwesenheitsprämien, etc. betreffen.
Eine Teilkündigung ist, abweichend von diesem Grundsatz, ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Zulässigkeit von Teilkündigungen dieser Art getroffen wurde.
Erforderlich hierfür ist unabdingbar, dass im Arbeitvertrag festgehalten ist, dass derartige zusätzliche Leistungen nur bis auf Widerruf gewährt werden.
Zielt die Teilkündigung auf die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen gegen den Willen das Vertragspartner, so ist sie unzulässig.
Eine vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts die Kündigungsfristen betreffend, ist unzulässig.
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