Das bürgerliche Gesetzbuch regelt den Sachverhalt des Widerrufsrecht im § 312. Hier heißt es auszugsweise ...
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eineentgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. ...
Im Arbeitsrecht ist es in einigen Fällen zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetz-ungen darüber gekommen, ob ein Aufhebungsvertrag dem Widerrufsrecht unterliegt, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages überrascht oder bedrängt wurde.
In einigen Fällen wollten sich Arbeitnehmer auf ihr Widerrufsrecht berufen und vor einem Gericht die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages durchsetzen, da sie sich - nach eigener Meinung - bei der Unterzeichnuing des Aufhebungsvertrages unter Druck gesetzt fühlten.
Das Bundesarbeitsgericht vertritt jedoch die Auffassung, das das Widerrufsrecht für den Aufhebungsvertrag in diesem Falle nicht für Arbeitnehmer gilt und diese nicht als Verbraucher anzusehen sind. Ein Personalbüro der andere dienstliche Zimmer sind nach der Auffassung des Gerichtes im allgemeinen Orte, an denen solche Vereinbarungen getroffen werden und von einer "Bedrägnis", wie sie die Haustürgeschäfte mitsich bringen, kann nach der Auffassung des Gerichtes im allgemeinen nicht ausgegangen werden.
in diesem Fall gilt also das Widerrufsrecht für den Aufhebungsvertrag im allgemeinen nicht.
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