Mit Tarifgebundenheit ist die Geltung eines Tarifvertrages für einen konkreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder ein konkretes Arbeitverhältnis gemeint.
Die Tarifgebundenheit wird durch die Mitgliedschaft in den tarifvertragschließenden Verbänden begründet. Ein Arbeitverhältnis unterfällt einem Tarifvertrag bei beidseitiger Tarifbindung.
Beispiel: Schließt die Gewerkschaft IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall einen Lohntarifvertrag über eine Loherhöhung von 3%, so wirkt diese Erhöhung unmittelbar nur auf die Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitglieder der IG-Metall, die bei Verbandsmitgliedern von Gesamtmetall beschäftigt sind.
Ausnahmen der beiderseitigen Gebundenheit sind die Allgemeinverbindlichkeit und die Betriebsnormen.
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen bis der Tarifvertrag endet.
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