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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Streik


Ein Streik ist eine Arbeitsniederlegung mit dem Ziel, den erhobenen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Arbeitgeber können mit Aussperrung auf den Streik antworten.

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Streikformen:

  • Generalstreik - Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
  • Vollstreik, auch Flächen- oder Totaler Streik - alle Beschäftigen eines Wirtschaftszweiges streiken
  • Teilstreik - bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken
  • Punktstreik - abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt
  • Schwerpunktstreik - betriebswichtige Arbeitnehmer streiken
  • Betriebsstreik - alle Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes streiken
  • Abwehrstreik - dient der Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit
  • Warnstreik - es wird nur 1-7 Stunden gestreikt, somit lohnt eine Aussperrung seitens des Arbeitgebers nicht
  • Proteststreik - ist befristet auf einen bestimmten Zeitraum und gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
  • Bummelstreik - es wird langsamer gearbeitet als normal
  • Solidaritätsstreik, auch Sympathiestreik - Streik als Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes
  • Wilder Streik - spontaner Streik ohne Unterstützung einer Gewerkschaft
  • Politischer Streik - Streik für oder gegen politische Ziele, in Deutschland verboten
  • Sitzstreik - streikende bleiben "untätig" am Arbeitsplatz, kann aber auch in Form von Straßenblockaden auftreten, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren
  • Hungerstreik - Essensverweigerung
  • Organisierter Streik - gewerkschaftlich genehmigter Streik

Gesetzliche Grundlage eines Streiks ist Art 9 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Träger eines Streikes dürfen nur Gewerkschaften sein.

Spontane Streiks - wilde Streiks - gelten als rechtwidrig. Sie werden trotzdem als Kampfmittel eingesetzt, sind dann aber anders deklariert, beispielsweise als "betriebliche Infoveranstaltung".

Häufigste Form sind der Warnstreik und der regelrechte Streik. Ein regelrechter Streik ist erst nach Anlauf eines gültigen Tarifvertrags zulässig. Erst wenn Tarifverhandlungen offizielle gescheitert sind und der Schlichtungsspruch abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf dann noch der Zustimmung des Hauptvorstandes der Gewerkschaft. In der Regel wird noch eine Urabstimmung durchgeführt.

In der Praxis stehen vor den Toren des bestreikten Betriebes sogenannte Streikposten. Diese sollen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird und soll die arbeitswilligen Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten. Die arbeitswilligen Arbeitnehmer werden "Streikbrecher" genannt und erhalten gelegentlich von den Arbeitgebern sogar eine Prämie dafür, dass sie weiter arbeiten.

Waren die Tarifverhandlungen erfolgreich, wird durch eine Urabstimmung wird ein Streik wieder beendet.

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