Die Privatnutzung eines Firmenwagen geschieht meist im Rahmen der Zahlung eines geldwerten Vorteils, der oft neben der Zahlung des Lohn oder des Arbeitsentgeldes vom Arbeitgeber gewährt wird. Für Arbeitnehmer ist es oft von Vorteil, wenn sie einen Firmenwage auch privat zur freien Verfügung nutzen können. Da die Privatnutzung eines Firmenwagen steuerrechtlich eine Lohnzahlung darstellt, muss die Privatnutzung eines Firmenwagen also auch entsprechend versteuert werden.
Zum einen trifft man in der Praxis oft auf die sogenannte ein Prozent Regelung. Hier wird vom Listenpreis des Firmenwagen ein Prozent als Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Lohnsteuer herangezogen.
Eine andere Möglichkeit der Besteuerung für die
Privatnutzung eines Firmenwagen
ist die Berechnung nach den tatsächlich entstandenen Kosten., wenn das für den Arbeitnehmer günstiger ist. Bei dieser Art der Berechnung werden die tatsächlich anfallenden Kosten ( Betriebskosten wie Öl, Benzin Wartungen, Inspektionen, Versicherungsbeiträge und andere Kosten) den Kosten, die bei der Privatnutzung eines Firmenwagen anfallen, anteilig gegenübergestellt. Diese Methode der Berechnung setzt aber voraus, das der Arbeitnehmer, der in den Genuss einer Privatnutzung eines Firmenwagen kommt, ein Fahrtenbuch führt, in dem die privat und dienstlich ausgeführten Fahretn vermerkt sind.
Allerdings setzt das Finanzamt oft einen hohen Maßstab an die Führung des Fahrtenbuch an. Aus den Aufzeichnungen muss im allgemeinen recht genau hervorgehen, welche Fahrten als Dienstfahrten anzusehen sind und welche Fahrten während der Privatnutzung eines Firmenwagen angefallen sind. Die Dienstfahren muss genau aufgezeichnet werden, welcher Geschäftspartner oder welcher Kunde angefahren wurde.
Die Privatnutzung eines Firmenwagen ist oft für Arbeitnehmer als eine Art Gehalts-oder Lohnerhöhung anzusehen, das der Arbeitnehmer in der Regel weniger Steuern für die Privatnutzung eines Firmenwagen zahlt und die Anschaffung einer privaten Kraftfahrzeuges meist entfällt.
Vorsicht ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber einer Privatnutzung eines Firmenwagen nicht zugestimmt hat oder wenn die Privatnutzung eines Firmenwagen ohne das Wissen des Arbeitgeber geschieht. Hier kann die wiederholte Privatnutzung eines Firmenwagen zu einer Kündigung führen.
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