Heimarbeit ist für viele ein lukrativer Nebenverdienst oder ein bequemer Haupt-verdienst, da Wege zur Arbeitsstelle in der Regel nicht notwendig sind.
Als Heimarbeiter wird im allgemeinen derjenige bezeichnet, der in selbstge-wählten Arbeitsstätten, das sind im allgemeinen die eigene Wohnung oder das selbstbewohnte Haus, allein oder mit Hilfe von Familienangehörigen gewerbliche Tätigkeiten ausübt und das Arbeitsergebnis dann dem auftraggebenden Ge-werbetreibenden überlaßt.
... Heimarbeitsgesetz: (1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiterdie Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiternicht beeinträchtigt. ...( Auzug)
Für die Heimarbeit bzw. für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende ( beschäf-tigt fremde Hilfskräfte) gilt das Heimarbeitsgesetz ( HAG), das u.a. Vorschriften zu Arbeitszeiten und zur Entgeldregelung vorsieht.
Auch zum Kündigungsschutz und zu Kündigungsfristen bei Heimarbeit sind Regelungen im Heimarbeitsgesetz getroffen worden. So heißt es auszugsweise im entsprechenden Abschnitt des Heimarbeitsgesetzes
... (1) Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten kann beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. (2) Wird ein in Heimarbeit Beschäftiger von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister länger als vier Wochen beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (3) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Detailiertere und weitere Angaben zum Kündigungsfristen bei Heimarbeit enthält der § 29 des Heimarbeitsgesetzes.
Der Heimarbeiter ist kein Arbeitnehmer, bei dem ein Beschäftigungsverhältnis ver-gleichbar mit dem eines Arbeitnehmers vorliegt, es kann aber eine arbeitnehmer-ähnliche Person - wie der freie Mitarbeiter oder der Handelsvertreter sein, wenn, neben anderen Bedingungen, u.a. eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
Gerade die gesetzlichen Regelungen zur Heimarbeit im Heimarbeitsgesetz haben es dubiosen Anbietern von Heimarbeit schwerer gemacht, mit unredlichen Angeboten an Heimarbeit interessierte Menschen zu benachteiligen. Doch nach wie vor gibt es eine Reihe von "Schwarzen Schafen" unter den Anbieter von Heim-arbeit.
Das Heimarbeitsgesetz als PDF Download
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