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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Zugang der Kündigung


Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam wird, muss sie dem Vertragspartner wirksam zugegangen sein.

Zum Zugang der Kündigung bzw. generelle Regelungen zurm Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden enthält der § 130 des bürgerlichen Gesetzbuches. Hier heißt es im Auszug ...

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist. ...

Wenn eine Kündigung mit einem Brief über die Post zugestellt wird, wird der Zugang der Kündigung bzw. die Kündigung in der Regel dann wirksam, wenn die Erklärung der Kündigung in den Breich des Empfängers gelangt ist und mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann.

Wenn der Zugang der Kündigung unter Zuhilfenahme einer Boten erfolgt, d.h. wenn die Übergaben der Kündigungserklärung persönlich durch einen Beauftragten erfolgt, so wird im allgemeinen die Kündigung in dem Augenblick wirksam, in dem die Kündigung überreicht wird und sie der Gekündigte erhalten hat.

Wenn die Kündigung mit einem Einschreiben zugestellt wird, so wird die Kündigung in der Regel dann wirksam, wenn sie der Gekündigte in Empfang nimmt (gegen Unterschrift auf der Empfangsbestätigung) oder sie beim Postamt gegen Unterschrift und Empfangsbestätigung annimmt.

Der Zugang der Kündigung, d.h. der wirksame Zugang der Kündigung ist von entscheidender Bedeutung für den Beginn einer Kündigungsfrist oder für die Möglichkeit, einen Einspruch gegen die Kündigung einzulegen.

Im allgemeinen besteht für einen gekündigten Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen nach wirksammen Zugang der Kündigung die Möglichkeit, einen Ein-spruch gegen die Kündigung ( beim Arbeitsgericht) geltend zu machen. Ist diese Frist verstrichen, so gilt die Kündigung im allgemeinen als wirksam.


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