Für bestimmte Personengruppen ( u.a. Wehrdienstleistende, Abgeordnete, Ver-trauenspersonen von Schwerbehinderten) gilt unter Umständen ein gesetzliches Kündigungsverbot.
Neben sachlichen Gründen, für die ein Kündigungsverbot gilt ( u.a. eine Kündig-ung auf Grund eines Betriebsübergang oder die Kündigung aus Diskrimminier-ung und Vergeltung) gibt es auch persönliche Gründe, die ein Kündigungsverbot eines Arbeitnehmer zur Folge haben.
Das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer sagt - im Auszug - über das Kündigungsverbot während der Ableistung von Zivildienst u.a. im § 78 aus ...
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt;
2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht gleich. ...
So gelten für den Zivilldienst und für die Ableistung der Wehrpflicht oder des Wehrdienst gesetzliche Arbeitsfreistellungen und Arbeitgeber haben die Pflicht, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende für die Dauer Ihrer Wehrpflicht oder ihres Zivildienst freizustellen und das Arbeitsverhältnis ruhen zu lasssen.
Das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer als PDF Download
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