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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Unfallversicherung


Eine Unfallversicherung ist eine Versicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Unfall verschiedene Leistungen bezahlt.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherung. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch sowie die Berufskrankheitenverordnung. Eingeführt wurde diese Versicherung erstmals zum 1. Januar 1885 im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, wer

  • pflichtversichert ist als Beschäftigter, Kind, das eine Kindertagsstätte besucht, Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitnehmer, Landwirte, Zivilschutzhelfer, Katastrophenschutzhelfer, Blutspender oder Organspender ist
  • freiwillig versichert und Unternehmer, Selbständiger, Freiberufler oder mitarbeitender Ehegatte ist
  • Pflichtversichert bedeutet nicht, dass die Versicherten verpflichtet sind, einen Beitrag zu leisten, das übernimmt jeweils die Institution, die der Versicherte regelmäßig besucht, also z.B. der Arbeitgeber, wohl aber, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, im Versicherungsfall zu leisten.
  • Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind an weitere Voraussetzungen geknüpft:
  • Versicherte Risiken der Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle einschließlich des Wegeunfalls (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit) sowie Berufskrankheit (sowie in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt)
  • Der Gesundheitsschaden muss auf den Unfall zurück geführt werden können

Die Leistungen der Unfallversicherung sind im wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz bzw. Entschädigungsleistungen in Geld.

Zu den Aufgaben der Träger der Unfallversicherung gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe im Bezug auf Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer; hierbei werden die Träger der Unfallversicherung in Zusammenarbeit mit der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig.

Träger der Unfallversicherung sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften - es gibt insgesamt 28 gewerbliche Berufsgenossenschaften, einschließlich der See-Berufsgenossenschaft, die nach Gewerbezweigen gegliedert sind.
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften - einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gibt es 9 regional gegliederte Berufsgenossenschaften.
  • Unfallkassen - es gibt mehr als 50 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten.

Die Unfallversicherung wird durch Beiträge (sog. Umlagen) der Mitgliedsunternehmen finanziert.

Die Höhe des Beitrages reichtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrenklasse, zu der der Unternehmer veranlagt wurde. Die Gefahrklasse wird in der Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung festgesetzt (§§ 157 SGB VII).

Die Beiträge werden allein von den Unternehmern (Arbeitgebern) erbracht.

Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere richten.

Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird aus Steuermitteln finanziert.

Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles können folgende Leistungen in Betracht kommen:

  • Verletztengeld
  • Verletztenrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Erstattung von Überführungskosten
  • Sterbegeld
  • Beihilfe

Darüber hinaus haben Versicherte einen Anspruch auf Sachleistungen, Krankenbehandlungen und Hilfsmittel. Der Anspruch, der sich aus der Unfallversicherung ergibt, liegt weit über den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, da alle erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzen ausgeschöpft werden müssen. Die Unfallversicherungsträger unterhalten zu diesem Zwecke besondere Unfallkliniken, die speziell für die Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgerüstet sind.

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