Das Risiko, dass der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer
Schadensersatz, für vom Arbeitnehmer verursachte Schäden verlangt, besteht für jeden Arbeitnehmer. Besonders gefährdet sind Arbeitnehmer, die mit teuren Arbeitsgeräten umgehen müssen oder verantwortungsvollen Tätigkeiten nachgehen (z.B. ein Buchhalter, der sich bei der Erstellung der Bilanz verrechnet).
Im Streit um den Schadensersatz sind die Arbeitsgerichte zuständig. Diese müssen, wenn sich die Parteien nicht einigen können, eine Haftungsquote festlegen.
Für die Entscheidung der Arbeitsrichter sind zum einen die Umstände entscheidend, wie es zu dem Schaden gekommen ist, beispielsweise wie groß das Verschulden des Arbeitnehmers ist oder wie gefahrgeeignet die Arbeit ist, bei der der Schaden entstanden ist.
Aber auch die persönlichen Eigenschaften des Schadensverursachers spielen eine Rolle. Bei der Beurteilung muss etwa sein bisheriges Verhalten und auch die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit berücksichtig werden.
Für die Haftung des Arbeitnehmer gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung. Vielmehr gilt für Sachschäden, die im Arbeitsleben entstehen, die ganz normalen Schadensersatzregelungen des BGB. Allerdings wurden diese von den Arbeitsgerichten stark modifiziert, da die Arbeitsrichter es für ungerecht hielten, dass der Arbeitnehmer das ganze Haftungsrisiko tragen muss. Denn selbst der sorgfältigste Arbeitnehmer macht einmal einen Fehler, gerade bei lang andauernden und sich wiederholenden Tätigkeiten. Es würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wenn der Arbeitgeber die volle Verantwortung und damit das volle Risiko auf seinen Arbeitnehmer abwälzen könnte.
Damit es zur Haftung des Arbeitnehmers kommt, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein:
- Betriebliche Veranlassung
Es muss sich um einen Tätigkeit handeln, die dem Arbeitnehmer für den Betrieb übertragen wurde.
- Haftung nach Grad der Verschuldung
1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer voll. Allerdings können bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen des Arbeitnehmers in Betracht kommen.
2. Bei mittlerer oder normaler Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nur anteilig.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
Liegt ein Mitverschulden des Arbeitgebers vor, kann die Haftung des Arbeitnehmers gemildert werden. Zur Abwägung der Haftung des Arbeitnehmers kommen im allgemeinen noch Billigungs- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen.
- Verschuldungsgrad des Arbeitnehmers
- ist die Tätigkeit "gefahrgeeignet"
- Höhe des Schadens
- Wie hoch ist das vom Arbeitnehmer einkalkulierte oder versicherungsmäßig abgedeckte Risiko?
- Welche berufliche Anstellung hat der Arbeitnehmer?
- Höhe des monatlichen Entgeltes
- Persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers