Wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer Verpflichtungen aus dem Ab-schluss eines Arbeitsvertrages bzw aus der Aufnahme eines Arbeitsverhältnis-ses.
Zu der hauptsächlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers aus einem Arbeits-vertrag gehört die Pflicht zur Erbringung der vertraglich festgelegten Arbeits-leistung. Die Arbeitsleistung gilt im allgemeinen als erbracht, wenn der Arbeit-nehmer dem Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsleistung am vereinbarten Arbeitsort erbringt.
Dabei ist aber zu beachten, das er in der Regel die vereinbarte Arbeitsleitung selbst erbringen muss - er also keine andere Person mit der Erbringung der Arbeitsleisung beauftragen kann. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer aber auch nicht dazu verpflichtet, bei einer Arbeitsunfähikeit ( etwa einer Krankheit, bei einem Urlaub ...) für den Ersatz seiner Arbeitsleistung zu sorgen.
Welcher Art die zu erbringende Arbeitsleistung ist, wird im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt, für den Arbeitgeber besteht aber die Möglichkeit, im gesetzlichen Rahmen von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und dem Arbeitnehmer auch mit anderen Arbeiten zu beauftragen. Regelungen dazu finden sich meist ebenfalls im Arbeitsvertrag.
Aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses ergeben sich aber auch noch andere Plichten des Arbeitnehmers.
So ist der Arbeitnehmer z.B. dazu verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu unterstützen. So muss er den Arbeitgeber u.a. auf Fehler an Maschinen oder an Materialien aufmerksam machen und darf den Arbeitgeber auch nicht anderweitig durch falsche Angaben oder Handlungen schädigen.
Inwieweit der Arbeitnehmer aber verpflichtet ist, den Arbeitgeber auf Fehler oder Störungen (z.B. im Produktionsprozess oder im betrieblichen Ablauf) aufmerksam zu machen, hängt oft von der Position oder der betrieblichen Stellung des Arbeit-nehmers ab.
Daraus folgt natürlich auch im Umkehrschluss, das der Arbeitnehmer alles zu unterlassen hat, was den Arbeitgeber schädigen könnte bzw. was den betrieb-lichen und unternehmerischen Interessen das Arbeitgeber entgegen steht.
So hat der Arbeitnehmer es z.B. zu unterlassen, andere Kollegen und Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber aufzuhetzen oder sie zu veranlassen, die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nur in schlechter Qualität zu erfüllen.
Der Arbeitnehmer darf auch nicht den Betriebsfrieden stören oder den Arbeitgeber durch u.a. den Verrat von Betriebsgeheimnissen schädigen.
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