Wenn in einem Unternehmen viele Arbeitnehmer gleichzeitig entlassen werden sollen - etwa bei Betriebsschließungen oder bei Teilstillegungen von Abteilungen, Produktionsabschnitten oder ähnlichem - , muss der Arbeitgeber diese Massenentlassung der Arbeitsagentur anzeigen.
Die Anzeige der Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit wird not-wendig, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und innerhalb von dreizig Kalendertagen eine größere Anzahl an Arbeitnehmern entlassen bzw. kündigen will.
Der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit muss eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden.
Im Kündigungsschutzgesetz §17 heißt es dazu auszugsweise ... (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden. (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen, 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, 3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, 5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. ...
Wenn ein Arbeitgeber oder ein Unternehmen dieser Ankündigungspflicht für eine Massenentlassung nicht nachkommt, kann dies die Unwirksamkeit der Kündig-ungen zur Folge haben, wenn Arbeitnehmer sich darauf berufen.
Mit der Ankündigungspflicht, die für Arbeitgeber oder Unternehmen bei einer Massenentlassung besteht, soll der Arbeitsagentur die Möglichkeit gegeben werden, auf die auf sie zukommenden neuen Arbeitslosen entsprechen reagieren zu können und nach Möglichkeiten zu suchen, für die betroffenden Arbeitnehmer eine andere Arbeitsmöglichkeit zu finden bzw. eine andere Arbeitsstelle zu vermitteln.
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