Ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber abgeschlossen.
Wenn ein Arbeitsverhältnis aber nur für die Dauer einer bestimmen Zeit abge-schlossen wird oder wenn beispielsweise das Arbeitsverhältnis nur solange be-stehen soll, bis etwa der vorübergehende betriebliche Bedarf an Arbeitskräften nicht mehr besteht, kann ein Arbeitsverhältnis und ein Arbeitsvertrag auch befristet abgeschlossen werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann also für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Zum Schutz der Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und um die Interessen der befristeten Arbeitnehmer zu sichern, hat der Gesetzgeber das Teilzeit- und Befristungsgesetzt geschaffen.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist es möglich, eine kalendermäßige Befrist-ung bis zu zwei Jahren ohne wichtigen Grund abzuschließen, wenn vorher kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragspartnern bestanden hat. Wenn die Zeit der kalendermäßigen Befristung kürzer als zwei Jahre ist, kann innerhalb dieser Zweijahresfrist das befristete Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden.
Wenn ein sachlicher Grund - etwa die Vertretung eines Arbeitnehmers, Bedarf an Arbeitskräften besteht nur für eine bestimmte Zeit u.a. - vorliegt, kann ein befrist-etes Arbeitsverhältnis auch länger für als zwei Jahre abgeschlossen werden.
Wenn das Arbeitsverhältnis, das befristet zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, nach dem Ende fortgesetzt wird, wandelt sich das befrist-ete Arbeitsverhältnis unter Umständen in einen unbefristetes Arbeitsverhältnis um.
Ein Kettenarbeitsvertrag liegt möglicherweise dann vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mehrmals befristet fortgesetzt wird. Kettenarbeitsverträge sind nur dann statthaft, wenn für das jeweils zuletzt abgeschlossene Arbeitsverhältnis ein sachlicher Grund vorliegt. Wenn dieser sachliche Grund, vor allem bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen hintereinander, nicht vorliegt, kann es unter Umständen zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen.
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