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Existenzgründung

Wo beginnt die Scheinselbstständigkeit? Was ist zu beachten, wenn ich mich selbstständig mache und wie verhindere ich die Gefahr der Scheinselbst-ständigkeit?

Der Zustand ist schon kurios, wenn es nicht so bitter wäre. Viele Unternehmen schreiben schwarze Zahlen und trotzdem werden Mitarbeiter entlassen und in die Arbeitslosigkeit geschickt. Für börsennotierte Unternehmen ist es natürlich nach außen hin von Vorteil, wenn Gewinne gemacht werden und trotzdem Kosten, in diesem Fall Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, eingespart werden.

Trotzdem kehr so mancher seinem Unternehmen nicht für immer den Rücken, sondern kommt als ICH AG oder als Einzelunternehmer wieder.

Gerade im Handwerksbereich hat sich dieser Trend in letzter Zeit verstärkt. Für Unternehmer hat das natürlich den Vorteil, das feste Lohnkosten eingespart werden und Mitarbeiter quasi auf Zuruf bei Auftragseingang bestellt weden können.

Für die Selbstständigen und Existenzgründer ergibt sich dadurch natürlich eine Situation der Abhängigkeit von einem Unternehmer, wenn der Selbstständige nur den alten Arbeitgeber als Auftraggeber hat.

Aber dieser Zustand hat auch noch andere Folgen, wenn der Verdacht der Scheinselbstständigkeit gegeben ist.

Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Unternehmer als Selbstständig auftritt, in Wirklichkeit aber eigentlich als abhängig beschäftigt einzustufen ist.

In diesem Falle ist der Selbstständige eigentlich als Beschäftigter oder Ange-stellter zu betrachten, der Auftraggeber zahlt aber keine Beiträge zur Sozial-versicherung.

Scheinselbstständigkeit wird vor allem dort vermutet, wo Auftragnehmer über-wiegend für einen Auftrageber tätig sind oder wo der Hauptteil der Einnahmen des Selbstständigen aus Einnahmen von nur einem Auftraggeber bestehen.

Scheinselbstständigkeit ist auch dort gegeben, wo der Unternehmer keine oder nur unwesentliche Merkmale selbstständigen handelns erfüllt, d.h. unter anderem er hat keine unternehmerische Freiheiten, ist Weisungsgebunden und auch am gesammten Auftreten des Selbstständigen ist zu erkennen, das er nicht selbst über seine unternehmerischen Entscheidungen bestimmt ( Arbeitsmaterial vom Auftraggeber, Arbeitsbekleidung mit Aufdruck vom Auftraggeber, keine eigenen Firmenfahrzeuge etc. )

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