In der Regel gilt das Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht dahingehend, das Arbeitnehmer ohne die Einwilligung des Arbeitgeber kein Handelsgeschäft oder Handelsgewerbe betreiben dürfen und auch kein Geschäft im gleichen Handels-zweig des Arbeitgeber betreiben dürfen.
Im §60 des Handelsgesetzbuches heißt es dazu im Auszug
... (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.. ...
Die Regelungen aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgeber ergeben sich aus der Pflicht des Arbeitnehmers alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber schädigen könnte. Es ist also in der Regel untersagt, eine Konkurenztätigkeit zum Wirtschaftsbereich oder dem Tätigkeitsumfeld des Arbeitgebers auszuüben, während ein Arbeitsverhältnis besteht.
Andere Nebentätigkeitendes Arbeitnehmer während eines bestehenden Haupt-arbeitsverhältnisses sind hingegen vom Arbeitgeber zu genehmigen und Be-schränkungen von Nebentätigkeiten eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber setzen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgeber voraus.
Das Wettbewerbsverbot kann auch für die Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gelten, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Dabei gelten die für kaufmännische Angestellte getroffenden Regelungen aus dem Handelsgesetzbuch auch für alle anderen Arbeitnehmer. Die Gewerbeordnung sagt hier im § 110 auszugsweise ...
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden....
Vereinbarungen über ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeits-verhältnis dürfen höchstens für zwei Jahre getroffen werden und der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Entschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot zu zahlen.
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