Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages hat sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Im allgemeinen ist aber in diesem Arbeitsvertrag nur unspezifisch vereinbart worden, welche Tätigkeiten in welchen Umfang vom Arbeitnehmer zu leisten sind. So hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht, das auch das Direktions- und Leitungsrecht einschließt.
Dieses Weisungsrecht betrifft vor allem die Konkretisierung der Arbeitsaufgaben und die betrieblichen Abläufe. Das Weisungsrecht des Arbeitgeber schließt also auch das Recht ein, auf das Verhalten des Arbeitnehmer ,u.a. im Bezug auf die anderen Mitarbeiter, auf das betriebliche Verhalten, auf den Umgang mit Material oder Werkzeugen, einzuwirken.
Die Gewerbeordung sagt zum Weisungsrecht im §106 im Auszug ...
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. ...
Dabei darf der Arbeitgeber aber nicht Willkürlich von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und das Weisungsrecht des Arbeitgeber muss sich immer an den Festlegungen im Rahmen der bestehenden Gesetze, der Betriebsverein-barungen oder der Festlegungen im Arbeitsvertrag orientieren.
In begründeten Einzelfällen kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers aber begrenzt sein, wenn sich der Arbeitnehmer in seinen Grundrechten verletzt sieht. Hier können als Gründe ein bestehender Gewissenkonflikt oder die Anordung von Arbeiten, die menschenverachtend oder die gegen die guten Sitten verstoßen , als Beispiel für die Begrenzung des Weisungsrecht genannt werden.
In der Praxis kommt es auch häufig vor, das ein Arbeitnehmer für eine längere Zeit mit einer bestimmten Arbeitsaufgabe betraut wird oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einem festen Arbeitsort einsetzt.
Hier kann es unter Umständen auch zu Einschränkungen des Weisungsrecht kommen, da sich die Arbeitsaufgaben oder der Arbeitsort konkretisiert haben und Änderungen unter Umständen nur mit einer Änderungskündigung möglich sind.
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