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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Wegeunfall


Ein Arbeitnehmer ist im allgemeinen nicht nur während der Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen versichert, vielmehr gilt der Versicherungs-schutz auch für den Weg vom Wohnort zur Arbeitstelle/Arbeitsort bzw. von der Arbeitsstelle/Arbeitsort zum Wohnort.

Von einem Wegeunfall spricht man, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall erleidet. Dabei sind in der Regel auch kurze Umwege - etwa die Unterbringung der Kinder in Kindertages-stätten, auf denen der Arbeitnehmer einen Unfall erleidet - versichert und gelten als Wegeunfall.

Was aus versicherungstechnischer Sicht ein Wegeunfall ist oder was die zuständige Berufsgenossenschaft als Wegeunfall im Rahmen eines Arbeitsunfalles anerkennt, hängt von den Umständen, unter denen es zum Wegeunfall gekommen ist, ab und von dem genauen Unfallhergang.

Welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer benutzt hat, als es zum Wegeunfall kam, spielt in versicherungstechnischer Hinsicht eine eher untergeordnete bis keine Rolle, da es dem Versicherten frei steht, welches Verkehrsmittel er benutzt. So sind Radfahrer oder Fussgänger, die in einen Wegeunfall verwickelt sind, ebenso versichert wie beispielsweise Autofahrer oder Motorradfahrer.

Auch bleibt der Versicherungsschutz bei Wegeunfall in der Regel bestehen, wenn u.a. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft abgesetzt werden, wenn das Umfahren einer besonderen Verkehrsbehinderung ( Stau, Unfall ...) das verlassen der vorgesehenden Strecke zur Folge hat oder wenn die eigentliche Strecke verlassen wird ( Erledigungen, einkaufen etc. max 2 Stunden) und dann wieder fortgesetz wird. Hier ist im allgemeinen die Unterbrechung nicht versichert. Wenn die eigentliche Fahrstrecke wieder aufgenommen wird, besteht hingegen wieder Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall.

Kein Versicherungsschutz bei Wegeunfall besteht in der Regel dann, wenn die gefahrene Strecke nicht dem Arbeitsweg zuzuordnen ist. Wenn ein anderer Ort als der Wohnort den Ausgangspunkt des Arbeitsweges darstellt, kommt es für den Versicherungsschutz bei Wegeunfall in der Regel darauf an, ob der Weg in einem angemessenen Verhältnis zum gewöhnlichen Arbeitsweg steht. Wenn das der Fall ist, besteht üblicherweise ein Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall.

Nicht versichert sind Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Unfalles unter Alkohol- oder Drogeneinfluss befanden oder wenn sie - nicht betriebsbedingt - übermüdet waren.


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