Die Unfallverhütungsvorschriften sind Pflichten, die jeder Unternehmer und Versicherter bezüglich der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitplatz hat.
Im § 15 des Sozialgesetzbuch VII sind allgemeine Unfallverhütungsvorschriften geregelt:
- Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren entsprechende Maßnahmen, Einrichtungen und Anordnungen zu treffen. Hierzu werden betriebsangehörige Sicherheitsbeauftragte berufen.
- Der Unternehmer hat Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften informiert sind.
- Der Unternehmer hat arbeitsmedizinische Untersuchungen zu veranlassen.
- Der Unternehmer hat eine Erste Hilfe Einrichtung zu stellen.
- Der Unternehmer hat alle Maßnahmen zu treffen, die sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben.
- Der Unternehmer muss die Zahl an Sicherheitsbeauftragten, die sich aus § 22 Sozialgesetzbuch VII ergeben, stellen.
© business-solutions-peine.de
Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.
|