Der Tod des Arbeitgebers berührt nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Nur ausnahmsweise kann sich aus den Umständen der Anstellung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, etwas bei einer Tätigkeit als Pflegerin.
Die Erben des verstorbenen Arbeitgebers rücken in die rechtliche Stellung des Verstorbenen.
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