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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Schwarzarbeit


Unter Schwarzarbeit versteht man Arbeiten gegen Entgelt, ohne diese Arbeit zu melden und somit staatliche Abgaben durchzuführen.

Arbeitsverträge werden hierbei meist mündlich geschlossen und die Entgelte in bar bezahlt.

Keine Schwarzarbeit ist:

  • Unentgeltliche Gefälligkeitsleistungen
  • Unentgeltliche Nachbarschaftshilfe auch innerhalb einer Familie oder eines Vereins

Erscheinungsbilder von Schwarzarbeit:

  • Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne bei den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt erfasst zu sein
  • Arbeitgeber, die ohne Erlaubnis (Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber vermitteln
  • Ausländer, die ohne Arbeitsgenehmigung Arbeit ausführen
  • Arbeitslose, die staatliche Unterstützung erhalten und arbeiten, ohne dies den zuständigen Behörden (Arbeitsamt) zu melden
  • Handwerker, die ohne Rechnungen gegen Barzahlung Leistungen erbringen

Folgen der Schwarzarbeit für die Volkswirtschaft

  • Gefährdung legale Arbeitsplätze
  • Verhinderung der Schaffung neuer Arbeitplätze
  • Verzerrung des Wettbewerbs der Unternehmen
  • Schmälerung der Steuereinnahmen des Staates
  • Einnahmeverluste der Sozialversicherungsträger

Folgen für den Schwarzarbeiter

  • Mindestens 1.500€ Bußgeld werden bei unberechtigter Arbeit fällig und kann weiter mit einer Geldbuße bis zu 100.000€ geahndet werden.
  • Die Betreibung eines Handwerks ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, was auch einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetzt darstellt, wird mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ geahndet

Folgen für den Auftraggeber

  • Der Auftraggeber verliert sämtlichen Versicherungsschutz, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt. Weder die Schwarzarbeiter sind z.B. unfallversichert, noch das Projekt ist versicht, z.B. bei Baumängeln nach Fertigstellung.
  • Es drohen Bußgelder bis zu 100.000€ und Strafverfahren
  • Zudem kann der Auftraggeber für den Zeitraum von zwei Jahren von allen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.
  • Auch die Nachzahlung der Sozialabgaben kann verhängt werden.

Illegale Ausländerbeschäftigung

  • Eine illegale Ausländerbeschäftigung liegt vor, wenn ausländische Arbeitnehmer, ausser EU-Angehörige, ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis Leistungen erbringen.
  • Folge für die Ausländer kann hierbei die Ausweisung sein. Die Arbeitgeber können mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen belangt werden.
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