Die Vereinbarung einer Probezeit ist meist Bestandteil eines neu angeschlos-senen Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer.
Meist wird zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen und gleichzeitig eine
Probezeit
vereinbart. Während dieser Probezeit haben der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Fähigkeiten und die Eignung des neuen Arbeitnehmer kennenzulernen und die Arbeitsleistung des neuen Mitarbeiter einzuschätzen. Der Arbeitnehmer seiner-seits hat ebenfalls die Möglichkeit, das Unternehmen während der Probezeit kennenzulernen und zu sehen, ob die zu verrichtenden Arbeiten seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechen.
Die zu vereinbarende Probezeit im einem Arbeitsvertrag beträgt in der Regel sechs Monate und kann - wenn keine Mindestdauer der Probezeit vereinbart wurde - mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Vertragspartnern gekündigt werden ( BGB § 622 ... (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden). Es kann aber auch eine längere Probezeit vereinbart werden.
Eine andere Möglichkeit der Probezeit ist der Abschluss eines befristeten Probe-arbeitsverhältnisses.
Hier wird zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ein kalender-mäßig befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen das dazu dient, die Fähigkeiten und die Eignung eines Mitarbeiters zu erproben. Das befristet abgeschlossene Probearbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Frist und kann nur von einem der beiden Vertragspartner gekündigt werden, wenn die bei dem Abschlus der Probezeit bzw. des Probearbeitsverhältnissesbereits vereinbart wurde.
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