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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Pausen


Regelungen zu den Arbeitszeiten und den Pausenzeiten enthält das Arbeits-zeitgesetz.

Hier ist u.a. festgelegt, das die werktägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeit-nehmer grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden betragen darf und das diese tägliche Arbeitszeit nur in Ausnahmen auf zehn Stunden verlängert werden darf, wenn innerhalb von sechs Monaten eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. (ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer - Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.)

Auch die Pausen und die Bestimmungen zu den Ruhezeiten sind im Arbeitszeit-gesetz festgelegt. Hier heist es u.a., das eine Pause von 30 Minuten zu gewähren ist, wenn die Arbeitszeit sechs bis neun Stunden beträgt. Wenn die Arbeitszeit mehr als neun Stunden beträgt, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten vom Arbeitgeber zu gewähren. Die Pausen können dabei in Abschnitten von fünfzehn Minuten genommen werden. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht länger als sechs Stunden ohne eine Pause beschäftigt werden.

Das Arbeitszeitgesetz sagt im § 4 und 5 auszugsweise zu den Pausen- und Ruhezeiten ...

ArbZG § 4 Ruhepausen - Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

ArbZG § 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften.

Nach der täglichem Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zugestanden werden.


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