Unter dem Begriff Parität (Gleichberechtigung oder auch Gleichwertigkeit ) ver-steht man im Bezug auf das Arbeitsrecht oft das Gleichgewicht zwischen den Tarifparteien.
Nur bei einer bestehenden Parität, d.h. wenn verhandelnden Parteien oder Vertragspartner sich als annähernd gleichstarke Parteien gegenüberstehen, besteht die Chance, das ein angemessenes verhandeln möglich ist und beide Parteien die gleiche Chance haben, auf das Vertragsergebnis Einfluss zu nehmen.
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