Neben einer Hauptbeschäftigung kann ein Arbeitnehmer noch andere Arbeits-beschäftigungen ausüben. Dabei kann die Nebenbeschäftigung oder der Nebenjob gelegentlich ausgeübt werden oder es kann sich um eine regelmäßige Arbeit handeln. Grundsätzlich sind Nebenbeschäftigungen oder ein Nebenjob neben einem bestehenden Hauptarbeitsverhältnis zulässig.
In vielen Arbeitsverträgen sind jedoch vertragliche Vereinbarungen zu Nebenbe-schäftigungen des Arbeitnehmer vertraglich geregelt. Arbeitgeber können vom Arbeitnehmer verlangen, das sie sich vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung die Genehmigung des Hauptarbeitgebers einholen müssen. Wenn solche Regel-ungen im Arbeitsvertrag festgehalten sind, hat der Arbeitnehmer zwar das Recht dazu den Nebenjob auszuführen, er muss diesen aber dem Arbeitgeber anzeigen.
Wenn der Hauptarbeitgeber aber befürchtet, das die Nebentätigkeiten des Arbeitnehmer mit seinen unternehmerischen Interessen kollidieren oder das die Arbeitsleistung unter der Nebentätigkeit leidet, kann er dem Arbeitnehmer diese Genehmigung verweigern.
Dem Arbeitgeber darf ebenso wenig durch die Nebentätigkeit des Arbeitnehmer eine Konkurenz entstehen. Dies könnte zum Beispiel dann geschehen, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Hauptarbeitsverhältnis eine selbstständige Tätigkeit in der gleichen Branche ausübt oder sogar Wissen oder Wettbewerbsvorteile, die er während der Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis erlangt hat, für die selbststän-dige Tätigkeit und den Nebenerwerb ausnutzt.
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