Der Europäische Gerichtshof hat grundsätzlich bestätigt, das das deutsche Recht und die Rechtssprechung des Bundesgerichtshof zum Widerruf bei Haustürgeschäften mit der Europäischen Gesetzssprechung konform geht. Die Bundesjustizministerin zeigte sich erfreut über das Urteil und sagte, das nun sorgfälltig zu prüfen sei, welche Konsequenzen die Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung haben.
Das Urteil betrifft vor allem die Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. Viele Menschen haben in den neunziger Jahren Immobilien und Eigentumswohnungen auf Kredit erworben. Die Vermittlung geschah oft über Finanzvermittler. Die Anleger dachten, das sich die Kredite mit den Mieteinnahmen bedienen lassen, wurden aber oft enttäuscht. Viele Anleger haben darum den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie oder die Eigentumswohnung der Bank überlassen. Nach dem deutschen Verbraucherrecht kann der Kreditantrag widerrufen werden, wenn der Finanzvermittler den Verbraucher zu Hause aufgesucht hat Haustürgeschäft). Die sofortige Rückzahlung der Kreditsumme war für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da der Erlös der Immobilie oder der ETW zu gering gewesen wäre. Da aber der notariell beurkundete Immobilienkaufvertrag durch das Widerrufsrecht nicht anfechtbar war, wurde der Euröpische Gerichtshof zu der Frage angerufen.
Der entschied, das Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Auch wurde klargestellt, das der Verbraucher bei Widerruf eines Kreditvertrages den erhaltenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlen muss.
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26.10.2005
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