Seit Anfang 2003 die Neuregelungen bei Nebenverdienst und bei den geringfügigen Beschäftigungen eingeführt wurden, nutzen immer mehr Menschen die Möglichkeiten, die ein Minijob als Nebenjob bietet. Durch einen Minijob als Nebenjob ist es ohne weiteres möglich, das eigene Einkommen oder das der Familie zu steigern und sich so mit etwas Fleiß einiges hinzuverdienen zu können.
Bei einem Minijob Nebenjob unterscheidet man die 400-Euro-Jobs, die Minijobs als Nebenjob, welche die Arbeit in privaten Haushalten betreffen und die kurzfristigen Minijobs als Nebenjobs, die beispielweise Saisontätigkeiten betreffen. Dabei zählen die 400-Euro-Jobs zu den sogenannten geringfügigen Beschäftigungen. Verdienen Sie mit Ihrem Minijob oder Nebenjob nicht mehr als 400 Euro im Monat, so fallen für den Minijobber keine Steuern und Sozialabgaben an und der Minijob Nebenjob bleibt frei von Steuerabgaben und Sozialabgaben.
Wenn neben dem Minijob als Nebenjob noch ein versicherungspflichtiges Haupteinkommen besteht, so werden die Einkünfte aus dem Minijob (Nebenjob) und der beruflichen Haupttätigkeit nicht zusammen veranlagt, solange die Verdienstgrenze beim Minijob Nebenjob von 400 Euro nicht überschritten wird. Verdienen Sie allerdings mehr als 400 Euro mit dem Minijob als Nebenjob, so werden beide Verdienste zusammen betrachtet und der Minijob Nebenjob wird sozialversicherungspflichtig.
Minijob und Nebenjob
Auch für die Auftraggeber aus privaten Haushalten kann sich die Vergabe eines Minijob als Nebenjob an jemanden rechnen. War bisher die private Putzhilfe eher im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden, können Privathaushalte jetzt eine Haushaltshilfe oder eine Putzhilfe auf Basis eines Minijob Nebenjob vergeben und zahlen dafür nur zwölf Prozent der Entlohnung als pauschale Steuer. Davon sind je fünf Prozent für die Krankenversicherung und für die Rentenversicherung sowie zwei Prozent für die Steuer anzusetzen. Die gleichen Regelungen beim Minijob für Haushaltshilfe gelten übrigens auch für die Arbeit eines Babysitter oder einer ähnlichen häuslichen Hilfe.
Bei einem kurzfristigen Minijob als Nebenjob gilt die kurzfristige Beschäftigung, wenn der Minijob nicht länger als zwei Monate dauert oder wenn nicht mehr als 50 Tage im Jahr dieser Minijob als Nebenjob ausgeübt wird.
Alle Abgaben, die für Auftraggeber eines Minijob Nebenjob anfallen, sind an die Bundesknappschaft zu entrichten, die für die Verwaltung der Minijobs Nebenjobs zuständig ist.
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