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Wenn Arbeitssuchende sich auf einen Arbeitsplatz bewerben, verlangen viele potenzielle Arbeitgeber, dass der Bewerber eine Zeit lang zur Probe arbeitet.
Diese Probearbeit dient, oder sollte es jedenfalls, beiden Parteien dazu sich unverbindlich kennenzulernen.

Arbeitgeber sowie auch derer Bewerber um einen Arbeitsplatz haben ein Interesse daran, den zukünftigen Arbeitsplatz bzw. den zukünftigen Mitarbeiter vor dem endgültigen Abschluss eines Arbeitsvertrages kennenzulernen.

Bei der Probearbeit gibt es jedoch auch einiges zu beachten. Ein Arbeitgeber, der seiner potenziellen Bewerber zur Arbeit auf Probe bestellt, muss diese für ihre Arbeitszeit auch bezahlen. Lediglich wenn die Probearbeit nur einem kurzen Kennenlernen dient, muss die Arbeitszeit nicht bezahlt oder vergütet werden.

In diesem Fall ist der Bewerber aber auch nicht verpflichtet zu arbeiten und er muss sich auch nicht an Anweisungen oder an Arbeitszeiten halten.

Arbeitsuchende, die nicht vom Arbeitsamt zu einem potenziellen Arbeitgeber zur Probearbeit geschickt worden sind, sondern sich selbst bei einem Arbeitgeber vorstellen und zur Probe arbeiten, stehen nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sie sollten alle Schritte zur Arbeitssuche mit Ihrem zuständigen Arbeitsamt absprechen und gegebenenfalls weitere Schritte zur Probearbeit mit ihrem Sachbearbeiter abstimmen.

Neuigkeiten und aktuelle Meldungen :

Einführung des Saison-Kurzarbeitergeld
Jobangebote im Handwerk rückgängig
Lohn für Arbeit muss höher sein als Sozialhilfe
Neue Förderprogramme der Arbeitsagentur
Arbeitslose zukünftig verstärkt im Ernteeinsatz
Ausbildungssuche und Ausbildungsplatz
Änderungen beim Arbeitslosengeld
Gerichtsurteil zum Hausbesuch bei ALG II Empfängern
Arbeitlosenversicherung für Selbstständige
Arbeit in Dänemark - Stellenangebote in Dänemark
Online-Stellenangebote im Internet nehmen ab
Mehr Ausbildungsplätze in den Bundesministerien

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