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Hilfe bei Job, Jobsuche und Nebenjob

Um neue Anreize für die Vermittlung Arbeitssuchender in neue Arbeit zu schaffen, hat das Arbeitsamt bzw. die Arbeitsagentur die sogenannten Vermittlungsgutscheine eingeführt. Private Arbeitsvermittler erhalten für die Vermittlung eines Arbeitssuchenden in Arbeit eine bestimmte Provision, die sich danach richtet, wie lange der Arbeitssuchende im Vorfeld arbeitslos gewesen ist.
Der Vermittlungsgutschein funktioniert folgendermaßen: ein Arbeitsloser kann sich an einen privaten Arbeitsvermittler wenden und sich von diesem eine neue Arbeitsstelle oder einen Job vermitteln lassen. Die entstehenden Kosten für diese Vermittlungstätigkeit übernimmt die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein. Einen Vermittlungsgutschein können sich Arbeitslose von der Agentur für Arbeit ausstellen lassen.

Bis zum Ende 2004 war dies so geregelt, das ein privater Arbeitsvermittler nach einer dreimonatigen Arbeitslosigkeit des Arbeitssuchenden 15000 Euro , ab sechs Monaten 2000 Euro und nach einer neunmonatigen Arbeitslosigkeit des Arbeitssuchenden 2500 Euro bekam, wenn er dem Arbeitssuchenden einen sozialversicherungspflichtigen Job vermitteln konnte, der mindestens für sechs Monate bestand hatte.

Die neuen Regelungen zum Vermittlungsgutschein sind vorerst bis zum Ende 2006 beschränkt und wurden dahingehend geändert, das Arbeitslose nunmehr schon nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit die Möglichkeit haben, die Dienste eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch zu nehmen. Dies gilt aber nur für die Bezieher von Arbeitslosengeld 1 und nicht für die Bezieher von Arbeitslosengeld 2, die nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben.

Die Vergütung der Vermittlungsleistung eines privaten Arbeitsvermittlers beträgt nun 2000 Euro für die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für mindestens sechs Monate. Der private Arbeitsvermittler bekommt in der Regel 1000 Euro bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und weitere 1000 Euro nach einer sechsmonatigen Frist, in der das neue Arbeitsverhältnis bestehen bleiben muss.

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