In die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld wird aber nur das Arbeits-entgeld berechnet, das normal aus den arbeitsvertraglichen Regelungen gezahlt wird.
Nicht mit einbezogen werden Geldleistungen, die wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurden oder die gezahlt wurden, damit ein höherer Anspruch des Beschäftigten auf Arbeitslosengeld besteht. Auch werden Erziehungszeiten eines Kindes bei der Berechnung des Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt, in diesem Fall wird entweder der Bemessungszeitraum verlängert oder es werden andere Bemessungsgrundlagen herangezogen.
Wenn kein Bemessungszeitraum für die Berechnung des Arbeitslosengeld festgelegt werden kann, so berechnet die Arbeitsagentur Ihren Anspruch nach anderen Kriterien. Dabei spielt die berufliche Qualifikation des Antragstellers auf Arbeitslosengeld eine wichtige Rolle.
Die Höhe des Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 60 Prozent des letzten Netto-gehaltes aus Ihrem letzen Arbeitsverhältniss. 67 Prozent erhalten alle, die Kinder haben und von diesen nicht dauerhaft getrennt leben. Dies gilt sowohl für leibliche Kinder als auch für angenommene Kinder und Pflegekinder. Nachzuweisen ist dies am einfachsten durch die Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte.
Dauer der Zahlung aus Arbeitslosengeld
Die Dauer der Zahlungen, die Sie bei Anspruch aus Zahlungen aus dem Arbeitslosengeld zu erwarten haben, sind abhängig vom Lebensalter des Antrag-stellers und sind weiter davon abhängig, wie lange sie bei der Arbeitsagentur versicherungspflichtig waren.
Die Arbeitsagentur hält auf Ihren Internetseiten genaue Tabellen bereit, in denen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Dauer der Zahlungen für Ihre besondere Situation nachrechnen können. Grundsätzlich kann man aber sagen, das alle unter einem Lebensalter von 45 Jahren und einem versicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältniss von mehr als zwei Jahren einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld haben.
Nebenjob bei Arbeitslosigkeit
Auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld könne Sie unter besonderen Voraussetzungen eine Nebentätigkeit oder einen Nebenjob ausüben.
Das kann eine selbstständige Tätigkeit oder auch eine unselbstständige Tätigkeit sein. Existenzgründer, die eine Selbstständigkeit vorhaben, können so eventuell Ihre Geschäftsidee ausprobieren ohne gleich den Sprung ins kalte Wasser zu tun.
Bei einem Nebenjob oder einem Nebenverdienst während des Bezuges von Arbeitslosengeld sind aber ein paar Dinge zu beachten.
So darf die Tätigkeit
- nicht mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch nehmen
- die Arbeitsagentur muss über Ihre Nebentätigkeit informiert sein
- die Eigenbemühungen um eine Hauptbeschäftigung müssen fortgesetz werden
Die Verdienste bei einem Nebenjob während der Arbeitslosigkeit sind bis zu einer Höhe von 165 Euro anrechnungsfrei.
Darüber hinaus gehende Einkünfte werden mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Wenn die Nebentätigkeit oder der Nebenjob während der Arbeitslosigkeit mehr als fünfzehn Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
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