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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Sozialplan


Im Betriebsverfassungsgesetz wird der Sozialplan (§ 112BetrVG) als eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile definiert, die dem Arbeitnehmer durch Betriebsänderungen entstehen. Ein Sozialplan ist mit der Wirkung einer Betriebsvereinbarung (siehe Betriebsvereinbarung) gleichzusetzen.

Betriebsänderungen sind:

  • Einschränkung oder Stillegung von ganzen Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen
  • Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben
  • Spaltung von Betrieben
  • Grundlegende Änderungen in der Organisationsstruktur oder dem Betriebszweck
  • Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Über eine Betriebsänderung ist ein Interessenausgleich (siehe auch Interessenausgleich) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Als Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile ist der Sozialplan zu vereinbaren. Beides ist durch den Betriebsrat erzwingbar.

Ein Sozialplan kann auch dann wirksam vereinbart werden, wenn ein bestehender Tarifvertrag bereits Regelungen über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.

Verhandlungen zum Sozialplan sind in der Praxis sehr intensiv und werden hart geführt, da es sowohl für den Unternehmer als auch für die Arbeitnehmer um das finanzielle Volumen geht.

Inhalt eines Sozialplans

  • Festlegung des Geltungsbereichs (räumlich, sachlich, persönlich)
  • Regelung der Versetzung und Umsetzung
  • Definition von Zumutbarkeitskriterien für Ersatzarbeitplätze
  • Leistungen bei Versetzungen/Umsetzungen
  • Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden älterer Arbeitnehmer
  • Regelung bei Verlust des Arbeitplatzes (Abfindungen)
  • Regelungen zu Verfahrensfragen
  • Übernahme zusätzlicher Fahrtkosten zur Arbeit
  • Übernahme erforderlicher Kosten der Fortbildung
  • Regelungen über Urlaub und Urlaubsgeld
  • Regelung für Umzugskosten

Sozialpläne sind grundsätzlich unkündbar, da sie nur für eine bestimmte, klar definierte Betriebsänderung abgeschlossen werden. Eine Erstellung eines Sozialplans ist auch nach der Durchführung einer Betriebsänderung noch möglich.

Ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung möglich, entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans.

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