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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Sonderurlaub


Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht für den Arbeitnehmer nur in Ausnahme-fällen. Ausnahmefälle ergeben sich aufgrund eines Tarifvertrages, Betriebs-vereinbarungen oder dem Arbeitvertrag.

Der Arbeitnehmer wird von der Arbeit freigestellt, wenn er

  • für eine nicht erhebliche Zeit
  • durch einen in seiner Person liegenden Grund
  • ohne sein Verschulden

seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Beispiele für Sonderurlaub

  • Eigene Hochzeit
  • Umzug
  • Geburt des eigenen Kindes
  • Todesfälle von nahen Angehörigen

Zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt es oft in folgenden Fällen, wenn es um die Gewährung von Sonderurlaub geht:

  • Arztbesuche - hier kann nur Sonderurlaub gewährt werden, wenn bei dem Mitarbeiter eine akute Erkrankung auftritt, die sofort behandelt werden muss
  • Behördengänge und Gerichtstermine - hier wird Sonderurlaub gewährt, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Interesse als Zeuge oder Schöffe aussagen muss. Bei einer Aussage als Zeuge ersetzt meist das Gericht den Verdienstausfall, der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet den Arbeitslohn für den Sonderurlaub zu zahlen.
  • Erkrankung naher Familienangehöriger des Arbeitnehmers - hier kann dieser in der Regel für max. 5 Arbeitstage Freistellung verlangen. Es muss jedoch eine schriftliche Bescheinigung des Arztes vorliegen, aus der sich ergibt, dass die Pflege des Angehörigen unterlässlich ist. Eine Besonderheit ergibt sich bei den Kindern des Arbeitnehmers, die unter 12 Jahre alt sind. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für jedes Kind. Alleinerziehende können sogar 20 Arbeitstage beanspruchen. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Kinder muss er im Fall von Krankheit max. 25, bei Alleinerziehenden max. 50 Arbeitstage freigestellt werden

Besondere Regelung gibt es im Bereich der Beamten. Ein nichtverheirateter Beamter hat beispielsweise kein Anspruch auf Sonderurlaub für den Tag der Geburt seines Kindes. Das Bundesverwaltungsgericht entschied so in einem vorgelagerten Fall. Die Verordnung erlaubt es zwar, dem Beamten Sonderurlaub zu gewähren, jedoch ist sein Arbeitgeber nicht generell dazu verpflichtet.

Sonderurlaub wird in der Regel nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Erteilt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch hin Sonderurlaub, so ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Hier spricht man von unbezahltem Urlaub. Ein durchsetzbares Recht auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht (Ausnahme: z.B. Todesfall in der Familie in einem entfernten Land).

Verlängert ein Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Sonderurlaub kann es die Kündigung zur Folge haben. Das gilt auch dann, wenn es sich um unbezahlten Urlaub handelt.

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