Schutzpflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, das Persönlichkeits-recht und die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Darunter fällt z.B.
· das er Mobbing unterbindet und gegen mobbende Arbeitnehmer vorgehen muss
· bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen, muss er alle Maßnahmen treffen um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer nicht zu beeinträchtigen. Hierzu gehört die Ein-haltung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln
· der Arbeitgeber hat Sorge zu Tragen, dass der Mitarbeiter nicht sexuell belästigt wird
· er muss dem Arbeitnehmer garantieren, in einer rauchfreien Umgebung arbeiten zu können
· der Arbeitgeber hat für die persönlichen, arbeitsnotwendigen Sachen geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen, er hat alles zumutbare zu tun, um das Eigenturm des Arbeitnehmers vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Ebenso ist mit nicht arbeitsnotwendigen aber üblichen Sachen (z.B. Fahrrad, Auto) zu ver-fahren, auch hier muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unterstellmöglichkei-ten bzw. einen Parkplatz im zumutbaren Rahmen zur Verfügung stellen
· der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer auch über Tatsachen zur Wahrnehm-ung der Arbeitsaufgabe oder seiner Rechte aus dem Arbeitsvertrag aufklären
Die Schutzpflicht kann vertraglich nicht umgangen werden.
Kommt ein Arbeitgeber seiner Schutzpflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergreift um einen Zustand zu ändern. Entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden durch die Verletzung der Schutzpflicht, ist der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet.
Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte kann dem Arbeitnehmer sogar Schmerzensgeld zugesprochen werden.
Bei Verletzung von Schutzpflichten im Bereich der Arbeitssicherheit kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten. Der Anspruch auf Entgelt bleibt jedoch bestehen.
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