Von einer Scheinselbständigkeit ist die Rede, wenn eine Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl er wirtschaftlich von einer juristischen Person abhängig ist, d.h. er nur einen Auftraggeber hat, durch den er sein Einkommen erwirtschaftet.
Eine Scheinselbstständigkeit liegt oft unter folgenden Umständen vor:
- Der Unternehmer ist auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig.
- Der Unternehmer macht keine Buchführung.
- Der Unternehmer betreibt kein Marketing (Werbung in eigener Sache).
- Der Unternehmer hat feste Arbeitszeiten, an einem festen Arbeitsplatz seines Auftraggebers.
- Andere im Unternehmen des Auftraggebers beschäftigte Arbeitnehmer verrichten eine ähnliche Arbeit.
Zu den als scheinselbständig geltenden Beschäftigten gehören z.B.
- Architekten, wenn sie nur für ein Architekturbüro tätig sind
- Autoverkäufer, die gegen Provisionen Leistungen erbringen
- Bedienungen in der Gastronomie
- Chorleiter, Übungsleiter
- Frachtführer ohne eigenes Fahrzeug
- Kurierfahrer, die weisungsgebunden sind
- Omnibusfahrer ohne eigene Busse
- Regalauffüller
- Telearbeiter, die eine feste tägliche Arbeitszeit haben, und vom Auftraggeber verpflichtet sind, diese Arbeit persönlich auszuführen
- Prospektverteiler, Zeitungszusteller
Als nicht scheinselbständig gelten jedoch
- Notare, Rechtanwälte, Architekten, Dolmetscher, Fahrlehrer, Franchisenehmer, Tagesmütter, Versicherungsvertreter, Steuerberater siehe auch freie Berufe
- Interviewer, sofern sich deren Vergütung auf ein Projekt bezieht und nicht die Existenzgrundlage bildet
Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt (Überprüfungen erfolgen von der Bundesversicherungsanstalt), kann das für den Auftraggeber die Nachzahlung der gesamten Sozialversicherungsabgaben für die Dauer der Zusammenarbeit bedeuten. Der Auftraggeber muss dabei nicht nur den Arbeitgeberanteil sondern auch den Arbeitnehmeranteil übernehmen. Berechnungsgrundlage hierfür ist das gezahlte Honorar, das als Nettogehalt betrachtet wird.
Der freie Mitarbeiter wird bei Feststellung der Scheinselbständigkeit zum Angestellten seines Auftraggebers und somit Pflichtversicherter in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Freie Mitarbeiter können von den Krankenkasse überprüfen lassen, ob bei ihnen eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
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