Das das Rauchen gesundheitsschädlich ist, hat sich bei den meisten Menschen ja bereits rumgesprochen. Rauchen gilt heute unumstritten als hohes Risiko für Lungenkrebs und andere Krankheiten.
Aber auch das sogenannte Passivrauchen ist gesundheitsgefährdent und so haben z.B. Arbeitnehmer, die mit Rauchern zusammenarbeiten, ein etwa doppelt so hohes Lungenkrebsrisiko zu tragen wie ihre ungefährdeten Kollegen.
Deshalb hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, das Arbeitnehmer vor den schäd-lichen Einflüssen von Rauch und Tabakrauch geschützt sind. Dabei ist nicht nur der Arbeitsplatz des Arbeitnehmer gemeint, vielmehr gilt dies auch für Aufenthalts- und Pausenräume oder auch für andere Erholungsräume.
Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gesundheitsschädigungen durch Rauch aus Zigaretten und Tabak hat der Gesetzgeber die Arbeitsstättenverordnung dahin gehend geändert, das die nichtrauchenden Arbeitnehmer in Arbeitsstätten wirksam gegen die gesundheitlichen Gefährdungen durch Tabakrauch vom Arbeitgeber zu schützen sind. Galt bisher nur in Kantinen und Pausenräumen ein Rauchverbot, ist der Gesetzgeber mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung nun noch einen Schritt weiter gegangen.
Im § 5 der Arbeitsstättenverordnung heißt es dazu auszugsweise zum Nicht-raucherschutz ...
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Somit ist das Rauchverbot am Arbeitsplatz quasi per Gesetz durchgesetzt und die nichtrauchenden Mitarbeiter in einem Unternehmen sind vor ihren rauchenden Kollegen geschützt.
Aber auch schon vor der Änderung der Arbeitsstättenverordnung hatten Mitarbeiter eines Unternehmen gute Chancen, ein Rauchverbot im Unternehmen durchzu-setzten, da der Gesetzgeber einem Rauchverbot am Arbeitplatz immer positiver gegenüberstand.
Arbeitgeber brauchen allerdings nicht gleich ein generelles Rauchverbot im ge-samten Unternehmen auszusprechen, sondern können statt dessen Gelegen-heiten schaffen, wo kein Rauchverbot gilt
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